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Satzung des Kleingärtnervereins Sandershausen e. V., Niestetal, als Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes der Kleingärtner e.V.
Satzungsinhalt
- Name, Sitz und Aufgaben des Vereins 1
- Erwerb der Mitgliedschaft 2
- Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages 2
- Rechte und Pflichten der Mitglieder 6
- Mitgliederversammlung 7
- Vorstand 9
- Geschäftsjahr 11
- Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, 11
Verwendung des Vereinsvermögens
- Auflösung des Vereins 12
- Ehrungen 12
- Schlußbestimmungen 12
Satzung Kleingärtnerverein Sandershausen e.V.
- Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Sandershausen e.V.“. Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Niestetal und ist unter der Nummer 722 in das Vereinsregister beim Registergericht Kassel eingetragen.
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist steuerlich gemeinnützig.
1.4. Er ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreung seiner Mitglieder.
1.5. Er verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).
1.6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
1.7. Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V.
1.8. Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des
§2 BKleingG.
- Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
2.1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein
abgeschlossenen Pachtver-trages einen Kleingarten bewirtschaften. Fördernde Mitglieder sind solche, die, ohne Pächter zu sein, die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 25% der Zahl der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
2.2. Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden (§38 BGB). Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zwecks Aufnahme in die Bewerberliste zu richten.
2.3. Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.
2.4. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein die vom Vorstand festgesetzte Verwaltungskostenumlage (Aufnahmegebühr) zu zahlen.
- Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
3.1. Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod.
3.2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muß spätestens
am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.